14 Proteste
14.1 Recht auf Protest
Jedem Inhaber eines Fahrerausweises steht das Recht des Protestes zu.
14.1.1 Meldung durch Offizielle
Alle zuständigen Offiziellen haben das Recht, auch ohne Vorliegen eines Protestes bei entsprechenden Situationen dem Sportleiter Meldung zu machen.
14.1.2 Form des Protestes
Jeder Protest muss schriftlich beim zuständigen Sportkommissar eingereicht werden und mit der jeweils festgelegten Protestgebühr begleitet sein (z.Zt. 50,00 Euro).
14.1.3 Prostest nur von Betroffenen
Der Protest kann nur von den Betroffenen selbst, bei Minderjährigen in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person, eingereicht werden. Ein entsprechendes Protestformular wird vom Sportkommissar bereitgehalten und ausgehändigt. Die Protestgebühr ist beim Einreichen des Protestes zu hinterlegen.
14.1.4 Protestfrist
Proteste müssen deutlich unterschrieben und spätestens 15 Minuten nach dem jeweiligen Lauf, bei Jugendrennen 15 Minuten nach Aushang der Listen, schriftlich eingereicht sein. Später eingegangenen Proteste brauchen nicht mehr angenommen zu werden.
14.1.5 Protest zur Rennstrecke
Proteste welche die abgenommene Rennstrecke betreffen, sind nicht zulässig.
14.1.6 Protest zur Zeitnahme
Proteste gegen die Rundenzähllisten der Zeitnahme bzw. Transponderwertung sind nicht möglich.
14.1.7 Zeugen
Die Betroffenen können in Begleitung von Zeugen (nur Streckenposten und Offizielle) erscheinen, wenn sich ein Sportkommissar davon überzeugt hat, dass diese Personen den Vorfall tatsächlich gesehen haben.
14.1.8 Verhandlungsunterlagen
Den Protestbeteiligten ist jeweils eine Kopie aller Verhandlungsunterlagen auf Verlangen auszuhändigen.
14.1.9 Einspruchsrecht
Die Fahrer haben das Recht, gegen Beschlüsse der diensthabenden Sportkommissare beim Sportgericht schriftlich innerhalb von drei Tagen nach der Beschlussfassung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist an die MSR-Geschäftsstelle schriftlich mit einer Einspruchsgebühr von 75,00 Euro anzumelden. Die MSR-Geschäftsstelle leitet den Einspruch unverzüglich an die Mitglieder des Sportgerichts weiter.
14.1.10 Kosten
Falls ein Protest als unbegründet abgelehnt wird, kann die Protestgebühr ganz oder teilweise einbehalten werden. Die für die Sportgerichtssitzung erforderlichen Kosten sind vom Klagenden vorzulegen und werden nach Urteilsverkündung dem Schuldigen angelastet. Bei Vergleich erfolgt eine Teilung der Kosten, bei Teilschuldentscheidung eine prozentuale Übernahme durch die Parteien.
14.2 Rufschädigende Proteste
Proteste am Zeitnehmerwagen oder lautstarke Demonstrationen, die dazu angetan sind, den MSR in seinem Ansehen zu schädigen, führen zum sofortigen Ausschluss der betreffenden Partei.
14.3 Proteste wegen zu hohen Hubraums
Proteste wegen Überprüfung eines angeblich zu hohen Hubraumes bei einem anderen Motorrad sind ebenfalls schriftlich mit 250,00 Euro zu hinterlegen. Die Beurteilung und Überprüfung erfolgt durch den zuständigen Sportkommissar, einen geeigneten Kfz-Meister und dem Fahrer, gegen den der Protest erhoben wurde.
14.3.1 Sonderregelung Hubraum
Gegen diese Entscheidung kann kein Widerspruch erhoben werden. Der Motor ist zu diesem Zweck vom zuständigen Sportkommissar zu plombieren.
14.3.2 Ort der Überprüfung
Den Ort der Überprüfung entscheidet der Beschuldigte in Zusammenarbeit mit dem Sportkommissar.
14.3.3 Kostenregelung
Liegt der Hubraum nach Überprüfung innerhalb der zulässigen Grenze, so trägt der Kläger die Kosten der Überprüfung. Liegt der Hubraum nach der Überprüfung über der zulässigen Grenze, trägt der Beschuldigte die Kosten der Überprüfung und die Verwaltungskosten. Der Fahrer / Maschineneigentümer erhält eine kostendeckende Entschädigung plus 25,00 Euro. Übersteigen die Prüfkosten die Protestgebühr, muss der Kläger die Mehrkosten tragen.
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