20 Zusatzbestimmungen
20.1 Fremde Hilfe
Während des Rennens darf ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit nur von seiner motorsportlichen Kraft, durch Muskelkräfte seines Fahrers und durch natürliche Ursachen wie Beschleunigen durch Gefälle erhalten. Fremde Hilfe ist nur erlaubt, solange sich diese auf Aufheben, Anschieben und Antreten der Maschine beschränkt. Die Ziellinie muss der Fahrer mit seinem Fahrzeug jedoch mit eigener Kraft überschreiten.
20.2 Aufhebung eines Streckenabschnitts
Bei Regen oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann ein Streckenabschnitt vom Sportleiter aufgehoben werden.
20.3 Abfallbeseitigung
Die Fahrer und ihre Begleitpersonen sind verpflichtet, ihre Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen, d.h. der Abfall ist mit nach Hause zu nehmen. Der Standort im Fahrerlager ist so zu verlassen, wie man ihn vorgefunden hat. Bodenvertiefungen für Campingwagen, oder sonstige Ausgrabungen sind strengstens verboten. Bestrafung Artikel 15 II-III.
20.4 Schadstoffe
Jegliche Benzin- und Ölbestände (auch in kleinsten Mengen) dürfen nicht ins Erdreich gelangen. Abfall aller Art, besonders Altreifen dürfen nicht im Fahrerlager zurückgelassen werden. Bestrafung Artikel 15 IV-V und zivil- und strafrechtliche Verfolgung der betreffenden Fahrer.
20.5 Reinigung der Motorräder
Das Abspritzen der Motorräder mit Druckreinigern (über 5 bar Druckerzeugung) ist strengstens untersagt, sofern der Veranstalter keine andere Weisung erlässt. Die Nutzung von chemischen Mitteln zum Reinigen der Motorräder ist immer verboten. Fahrer welche widerrechtlich abspritzen, werden nach den Fahrerrichtlinien Artikel 15 III bestraft. Weiter können sie für alle, durch das Abspritzen entstandenen Schäden vom Veranstalter belangt werden.
Eine Reinigung von Motorrädern und sonstigen Gegenständen ist an öffentlichen Gewässern und Bachläufen nicht gestattet. Bestrafung Artikel 15 III.
20.6 Stromaggregate
Stromaggregate dürfen nur zwischen 7:00 und 23:00 Uhr im Fahrerlager betrieben werden.
20.7 Absperrung von Stellplätzen
Absperrung von Stellplätzen im Fahrerlager in großem Umfang ist nicht zulässig.
20.8 Private Fahrzeuge
Private PKW von Angehörigen bzw. Zuschauern (die nicht am Rennen teilnehmen) gehören nicht ins Fahrerlager.
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